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Religionsverhältnisse

Im allgemeinen

Der Umstand, daß im XII. Jahrhundert der Erzbischof von Gnesen sowohl als auch der Bischof von Breslau über Besitzungen in hiesiger Gegend verfügten (vergl. Teil 1 Seite 8) berechtigt zu dem Schlusse, daß die Kirche in jener Zeit hier schon festen Fuß gefaßt hatte; doch läßt sich über die damaligen kirchlichen Verhältnisse und namentlich über den Bestand von Kirchen etwas Sicheres nicht sagen.
Am Anfange des XIII. Jahrhunderts geschah in der Breslauer Diözese die Einrichtung der Pfarr- und Archipresbyteratsbezirke. Parochieen waren wohl vorher schon vorhanden, doch nicht in festbestimmter Begrenzung. Der dem Pfarrsprengel vorgesetzte Geistliche, welchem vom Bischof die cura plebis übertragen war, führte davon die Bezeichnung plebanus. Für unsere Gegend finden wir diese Bezeichnung zuerst in der Aussetzungsurkunde über Schleise vom 1. » Juni 1260. Als sich bald Kirchen, Kapellen und Altäre mehrten und zugleich die Zahl der zu ihrer Bedienung notwendigen Hilfspriester, Kappelläne und Altaristen zunahm, erhielt der Pfarrer oder Pleban, unter dessen Leitung sie standen, die Bezeichnung Rector ecclesiae, wie wir dieselbe für den ersten uns bekannt gewordenen Pfarrer von Wartenberg in der unterm 10. August 1287 zu Ratibor ausgestellten Urkunde des Bischofs Thomas finden. (Urkunden zur Geschichte des Bistums Breslau im Mittelalter, herausgegeben von G. A. Stenzel. Breslau 1845, S. 246 bis 250.)
Sämtliche Pfarreien eines bestimmten Distrikts wieder unterstanden mit allen ihren Geistlichen der Aufsicht eines Erzpriesters - Archipresbyters - und bildeten einen erzpriesterlichen Sprengel oder ein Archipresbyterat. Seinen Namen erhielt der erzpriesterliche Sprengel zumeist von dem Hauptorte, der gewöhnlich auch der Sitz des Erzpriesters (sedes archipresbyteri) war, dessen Kirche wieder als die vornehmste galt und deshalb auch den Titel eines bevorzugten Heiligen führte. Das Archipresbyterat Wartenberg umfaßte ursprünglich außer dem Districtus Wartenbergensis, aus welchem die Standesherrschaft Wartenberg gebildet wurde,wohl auch den Kirchenhalt Tscheschen, also das ganze Gebiet des gegenwärtigen Groß Wartenberger Kreises und überdies noch Schildberg im ehemaligen Großpolen, welch letzteres seit den ältesten Zeiten mit den später gebildeten Dekanaten Schildberg und Opatow bzw. Kempen bis zum Erlaß der Circumscriptionsbulle Pius VII. vom 16. Juli 1821 zur Breslauer Diözese gehörte. Das Amt des Erzpriesters war, was es heut noch ist, ein Ehrenamt. Der Erzpriester wird vom Bischof ernannt und ist durch besondere Amtstracht von der übrigen Archipresbyteratsgeistlichkeit - sofern sich unter ihr nicht Dignitäre befinden unterschieden. Ehemals war ihm der Archidiakon, jetzt ist ihm der Fürstbischöfliche Kommissarius vorgesetzt. Eine eigentliche Jurisdiktion stand und steht weder dem einen noch dem andern zu; Pflichten und Befugnisse beider sind durch den Bischof festgelegt. Seit 1718 istjedem Erzpriester ein von der Archipresbyteratsgeistlichkeit aus deren Mitte "per majora vota" erwählter, vom Bischof bestätigter Pfarrer mit der Amtsbezeichnung Actuarius circuli als Assistent beigegeben. Das Groß Wartenberger Archipresbyterat gehörte zum Breslauer Archidiakonat. Der Sitz des Erzpriesters war Wartenberg und der Stadtpfarrer Erzpriester. Die von dem Kardinal Johann zu St. Markus, Bischof von Sabina, unterm 14. Januar 1376 zu Avignon über den Jurisdiktionsstreit des schlesischen Klerus mit dem Minoritenorden in Schlesien ausgestellte Urkunde nennt uns die Pfarreien des Wartenberger Archipresbyterats, soweit nämlich ihre Pfarrer an dem gedachten Rechtsstreite beteiligt waren. Es sind folgende: 1. Wartenberg, 2. Tschermin, 3. Medzibor (Neumittelwalde), 4. Schildberg, 5. Mangschütz, 6. Trembatschau, 7. Goschütz, 8. Groß Cosel, 9. Domsel, 10. Schönwald, 11. Distelwitz, 12. Schollendorf, 13. Oberstradam, 14. Schleise. Außer diesen 14 Parochien bestanden zu jener Zeit in der Sedes Wartenbergensis als urkundlich erwiesen noch: Suschen, Schlaupe, Bralin, Langendorf, Türkwitz; wahrscheinlich auch schon Dalbersdorf, Neudorf, Niederstradam, Rudelsdorf, Steine und Tscheschen, die allerdings erst im 15. bzw. 16. Jahrhundert urkundlich in Erscheinung treten. Als die Bistums-Kommissariate errichtet wurden, ist das Archipresbyterat Wartenberg dem Kommissariat Trachenberg zugeteilt worden. (1844)
Zum Unterhalt der Kirchen diente der Dezem. Auch der Bischof nahm den zehnten Teil des Ackerertrages für das Bistum und im Anfange des 12. Jahrhunderts den sogenannten Neubruchzehnten, d.h. den Zehnten von den erst urbar gemachten äckern in Anspruch. Der eingeborne Adel hatte das Recht, den Zehnten seiner selbst bebauten äcker einer beliebigen Kirche, gewöhnlich derjenigen, zu welcher er sich hielt, zuzuwenden. Diese Freiheit begünstigte die Errichtung neuer Kirchen. Auch der Bischof gab sehr oft den Zehnten neu errichteten Kirchen, bis es durch Synodalbeschluß von 1309 den Pfarrern verboten wurde, freie Zehnte aus andern Pfarrbezirken anzunehmen.
Der Herzog bzw. die Grundherren waren die Schutzherren oder Patrone der Kirchen. Als solche zogen sie oft den Zehnten für sich ein, hatten dafür aber für den Unterhalt der Kirchen und ihrer Diener zu sorgen. Die Zehntabführung wurde immer als schwere Last betrachtet und häufig verweigert, was zu den heftigsten Streitigkeiten führte, weshalb die Kirche die Verweigerung mit harten Strafen - Bann und Interdikt - bedrohte und belegte. Bei Aussetzung eines Ortes zu deutschem Recht erhielt derselbe gewöhnlich auch, wenn er sie nicht schon besaß, eine eigene Kirche, die alsbald mit einer Widmut begabt wurde, welche meist in zwei freien Hufen bestand. Bei dieser Gelegenheit erfuhren oft die Zehntverhältnisse eine Neuordnung.
Die Gotteshäuser waren ursprünglich wohl alle von Holz erbaut. Um dieselben herum lag der Kirchhof. Die Kirchenpatrone und Geistlichen, auch angesehene Parochianen (in der Stadt namentlich die Ratspersonen) wurden in der Kirche begraben. Der Gottesacker war, wie die Kirche, geweiht und mußte überall vorschriftsmäßig von einem Zaune oder einer Mauer eingeschlossen sein. Wie die Kirche im Hinblicke auf ihren göttlichen Beruf den Zweck ihrer Stiftung nie aus den Augen verlor und es sich zur Aufgabe stellte, den Geist des Menschen vom Irdischen zum überirdischen zu erheben und, ihn seiner Bestimmung entgegenführend, sein Herz zu veredeln, so nahm sie auch die Sorge für die Erziehung und den Unterricht der Jugend in ihre mütterliche Hand. Aus der Kirche ist als "Tochter" die Schule hervorgegangen. Die erste Schule der Breslauer Diözese war die Dornschule. Bald entstanden auch Schulen an den Klöstern, später an den bedeutenderen Pfarrkirchen, schließlich gab es bei jeder Pfarrkirche eine Schule, die Pfarrschule. Die Metropoliten des Breslauer Bistums, die Erzbischöfe Fulko und Jakob II. von Gnesen verlangten durch eigene Mandate 1237 bezw. 1313 energisch die Errichtung solcher Schulen. Daß letztere den Forderungen, die man heutzutage an eine solche Anstalt stellt, nicht entsprochen haben werden, benimmt ihnen nichts von ihrem Werte und entbindet uns keineswegs von der Pflicht, der Vergangenheit gerecht zu werden und das Andenken unserer Altvordern dankbar zu segnen. Anfänglich waren wohl überall die Geistlichen zugleich auch die Lehrer, bis späterhin besondere "Schulmeister" angestellt wurden. Im "Seelenführer", einem im Jahre 1498 bei Peter Schöffer in Mainz erschienenen und weit verbreiteten Unterrichts- und Erbauungsbuch, heißt es Seite 17: "Die Schulmeister sullent all das tun, was die Vätter der Lehre (die Geistlichen) nicht all tun kunnen... Man sol die Lerer der Jugent hochachten als die Oberkeit, wann sie haut swere Arbeit und Muhe, so sie die Kinder in christenlicher Zucht und Ordnung halten und nären wollen."
Die christliche Liebe gegen Arme, Verlassene und Leidende bewährte sich schon sehr früh durch Stiftung und Begabung verschiedener Wohltätigkeitseinrichtungen. Fürsten, Geistliche, Korporationen, Gemeinden und Private wetteiferten darin. Hospitäler, Armenbrüderschaften u.a. milde Stiftungen gab es schon im 12. und 13. Jahrhundert.
Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts herrschte tiefster, religiöser Friede. Wenn auch sonst in Schlesien die Ausübung der gottesdienstlichen Handlungen im Anfang des 15. Jahrhunderts durch die wilden Hussiten gestört wurde, so hat doch Hussens Lehre keinen Eingang gefunden,jedenfalls wegen der furchtbaren Greuel, welche die Hussiten in Schlesien, auch in unserer nächsten Nähe verübten. Der hussitische Sturmwind hatte sich gelegt und soweit der christliche Name sich erstreckte, herrschte bald wieder Frieden und Ruhe, so daß man auch auf jene Zeit das Wort der Apostelgeschichte anwenden könnte: "Die Menge der Gläubigen war ein Herz und eine Seele," denn wie die damalige christliche Welt nur einen Gott erkannte und anbetete, so war sie auch einer Religion und eines Glaubens. Doch diese Windstille war nur der Verbote eines künftigen, ungestümen Wetters.
Im Jahre 1517 trat der Augustinermönch und Professor an der Universität Wittenberg D. Martin Luther auf und führte unter der Begünstigung derZeitumstände und mit Hilfe vieler deutscher Fürsten und Städte die große Glaubensspaltung herbei, welche auf kirchlichem Gebiete auch in der Standesherrschaft Wartenberg eine völlige Umwälzung zuwege brachte.
über die Einführung der kirchlichen Neuerung in unserer Gegend war bis jetzt so gut wie garnichts bekannt. Kurts schreitet darüber in seinen "Denkwürdigkeiten" gar zu leichten Fußes hinweg, wenn er Seite 43 schreibt: "Die Einführung der Reformation mit der sie begleitenden Bewegung und den dabei vorgekommenen Ereignissen ist uns nicht überliefert worden. Bei der Schnelligkeit aber, mit der die Umgestaltung der Kirche vordrang und auch in Schlesien Beifall fand, läßt sich annehmen, daß auch Wartenberg und die Umgegend der evangelischen Predigt die Kirchen nicht allzu säumig geöffnet haben wird. Vielleicht gehört es schon unter diese Vorfälle, daß 1522 ein Edelmann in Melentschin seinem Pfarrer die Ohrenbeichte versagte. Joachim von Maltzan, welcher 1529 die Standesherrschaft übernahm, war evangelischen Bekenntnisses und wird die Einführung desselben wohl möglichst unterstützt haben. Wie an andern Orten mag es auch hier geschehen sein, daß der Pfarrer mit der Gemeinde sich der Reformation zuwandte." So leicht und schnell, wie Kurts sich's denkt, ist's doch nicht gegangen. Was zunächst den angeführten Einzelfall mit dem Melentschiner Edelmann (der gar nicht mal ein Insasse der Standesherrschaft war) betrifft, so erscheint derselbe völlig belanglos, denn ungeratene Pfarrkinder hat es immer gegeben, gibt es auch heute und wird es zukünftig geben. Wenn aber Kurts meint, Joachim von Maltzan, welcher 1529 die Standesherrschaft übernahm, sei damals schon evangelischen Bekenntnisses gewesen, so täuscht er sich.
Nein, Maltzan war damals noch gut katholisch und gerade deshalb war er in den Besitz der Herrschaft gekommen. Später allerdings änderte sich seine Gesinnung. Schon 1536 neigte er zu Luthers Lehre hin, bis er 1549 offen sich zu ihr bekannte und ihr seitdem mit aller Macht in seiner Herrschaft Eingang zu verschaffen suchte. Was Friedrich der Große in den "Denkwürdigkeiten der Brandenburgischen Geschichte" sagt, daß in England die Liebe, in Frankreich die Neugierde, in Deutschland der Eigennutz die Religionsumwälzung bewirkt haben, trifft auch bezüglich der Standesherrschaft Wartenberg zu. Die Lüsternheit nach dem Kirchengut ist offenbar die Haupttriebfeder zu Maltzans Abfall vom katholischen Glauben gewesen, innere überzeugung wohl kaum; denn wie hätte er sonst seinen zweiten Sohn Hans Joachim für das katholische Priestertum bestimmen und sich so sehr bemühen können, ihm zum Besitz des Dekanats am Breslauer Domstift zu verhelfen. Dem Beispiele des Standesherrn folgten die Besitzer der Vasallengüter. Das Kirchengut und die Aussicht, das durch keine bischöfliche Kontrolle mehr beschränkte Patronat über die auf ihrem Grund und Boden befindliche Kirche völlig selbstherrlich ausüben zu können, waren der Köder für so manchen Kirchenpatron, um ihn für die kirchliche Neuerung zu gewinnen, wie uns das die Tatsachen heute noch beweisen. So sind z.B. die Wiedmuten zu Wartenberg, Dalbersdorf, Groß Cosel, Langendorf, Tschermin ganz, andere teilweis durch die kirchliche Umwälzung verschlungen worden. War der Grundherr und Kirchenpatron der neuen Lehre zugetan, dann war es durchaus nicht schwer, auch die Gemeinde zur Neuerung herüberzuziehen. Der "Allmächtige" führte eben die Neuerung ein und der Untertan mußte willenlos folgen. Wenn es in Anbetracht solches Druckes durchaus nicht unmöglich erscheint, daß einzelne Pfarrer des Archipresbyterats Wartenberg fahnenflüchtig geworden und mit ihrer Gemeinde sich dem Protestantismus zugewandt, so liegt doch dafür kein einziger urkundlicher Beweis vor; im Gegenteil bezeugen uns die Klagen der Geistlichkeit wieder Joachim von Maltzan und seine gleichgesinnten Vasallen, daß jene trotz vielfacher Vexationen treu zur Kirche gehalten. übrigens erlitt die von Joachim von Maltzan begonnene kirchliche Neuerung durch die gegen ihn ausgeführte Exekution, seine Flucht, darauf erfolgte Beschlagnahme der Herrschaft und die bis 1559 sich hinziehenden Verpfändungen derselben eine Unterbrechung. Die kirchlichen Verhältnisse lagen hier ganz im argen. Wie traurig es damals ausgesehen haben mag, geht am deutlichsten wohl aus den offenen Patenten hervor, welche König Ferdinand durch ganz Schlesien bekannt geben ließ und worin er ernstlich befahl, "alle ungeweihten, auch gemeiniglich bösen, leichtsinnigen Personen, welche priesterliche ämter verwesen, Pfarrämter halten und verwalten, abzuschaffen, die geistlichen ämter aber mit tüchtigen, geweihten und ordinierten geistlichen, priesterlichen Personen zu besetzen, die vermessenen, untüchtigen Leute, so sich in den Dienst Gottes, die hochwürdigen Sakramenta zu reichen, eindringen, nicht zuzulassen, sondern gänzlich abzutun und dergleichen schreckliche Mißbräuche zu verhüten", Auf den schlesischen Fürstentagen mußten wiederholt (so namentlich 1556 und 1558, auch später noch) die schärfsten Verordnungen gegen die überhand nehmenden Laster erlassen werden. Punkt VII des Fürstentags-Memorials vom Freitag nach Trinitatis 1556 besagt: "Die Wiedmut und Pfarrhöfe soll man bauen, was davon gezogen, wiederkehren und die Pfarrherren nicht wie Dienstboten, sondern als Seelsorger halten, auch die Kirchhöfe zierlich und stattlich versehen" - und der Fürstentagsbeschluß vom Freitag nach Oculi 1558 verordnete ad IX: "Jedermann dahin zu halten, wo jemand von der Pfarren-Wiedmuthen und von deme, so zum Gottesdienst gestifft worden, was entzogen, daß ers restituire."
So wohlgemeint auch solche Patente und Verordnungen waren, sie mußten fruchtlos bleiben, weil es an der Exekution fehlte.

Festen Fuß faßte bei uns die kirchliche Neuerung erst unter Joachim Maltzans Sohne, Hans Bernhard Maltzan. Der inzwischen infolge Vorgehens der protestantischen Reichsstände am 26. September 1555 zustande gekommene und 1559 abermals festgesetzte Augsburger Religionsfriede mit seiner heillosen tyrannischen Regel: "Cujus regio, illius religio" (Wessen das Land, dessen die Religion) bot dem Standesherrn die erwünschte Schutzwehr, hinter welcher er das Werk der Glaubensänderung ungehindert vollführen konnte. Nicht mehr die Frage: Welche Religion will Gott? sondern die Frage: Welche Religion will der Landesherr? war für die Religion der Untertanen entscheidend. Und so sehen wir nun, wie Hans Bernhard von Maltzan als Summus episcopus seiner Standesherrschaft von 1560 an mit Aufrichtung des lutherischen Bekenntnisses eifrig beschäftigt ist, wodurch er sich in der Folge bei seinen Glaubensgenossen den Ehrentitel eines "Cultor evangelii" erwarb. Die katholischen Priester hatten das Feld räumen müssen und die Kirchen der Standesherrschaft waren durchweg mit evangelischen Prädikanten besetzt. Letztere wurden meist vom herzoglichen Konsistorium zu Brieg erbeten, durch welches die Prüfung der Kandidaten und die darauf folgende Ordination vorgenommen wurde. Der Standesherr geriet gleichwohl in Verlegenheiten, da es den Inhabern der Seelsorgsstellen oft an den nötigen Qualifikationen gebrach. In einem Schreiben vom 15. Januar 1564 an Herzog Georg von Liegnitz-Brieg, in welchem er um Ersatz für den von Wartenberg nach Brieg berufenen Magister Roth bittet, klagt er, wie er "an gelernten Leuten allezeit großen Mangel leide." Die evangelischen Geistlichen gerieten in weit größere Abhängigkeit von ihren Patronen, als dies bei den katholischen je der Fall gewesen war. Dies beweist schon der Fürstentagsbeschluß, welcher in Erinnerung bringt, die Pfarrherren nicht gleich Dienstboten, sondern als Seelsorger zu betrachten. Ein evangelischer Pfarrer, der sich seinem Patron gegenüber irgendwie unliebsam machte, konnte ohne weiteres entlassen werden. Trotz aller Fürsorge Maltzans stand es um die kirchlichen Verhältnisse nicht günstig; die Geistlichkeit ließ zu wünschen übrig und das Sektenwesen nahm überhand. Eine Besserung trat erst ein, da Freiherr Georg von Braun 1570/71 die Standesherrschaft erwarb. Als ein wahrer Landesvater ging sein Streben dahin, "göttliches Wort in der ganzen Herrschaft rein zu erhalten und allen Sekten und Rotten zu wehren. Derhalben dann S. G. nicht ohne sonderliche Unkost sich gelehrter Leut alher beflißen, das Consistrorium und jährliche Zusambenkunften der Geistlichen angestellt, damit also auch die Pfarrherrn auf den Dörfern in die Lehre unterricht und ergerlich Leben, da was an ihnen befunden, gestraft, mit Lehre und Leben zue Besserungk vorgegangen werde." Diese sehr wohlgemeinte Einrichtung Brauns fällt in das Jahr 1580. Sie war jedoch nicht von langer Dauer. Schon unter dem leichtlebigen Sohne Georg von Brauns, dem Freiherrn Georg Wilhelm von Braun, trat eine Lockerung der Kirchenordnung ein. Tief in Schulden steckend, verlangte er Hilfe von seiner Ritterschaft und als ihm diese nicht zuwillen war, gab er ihr zu bedenken "daß eine Veränderung im Besitz der Herrschaft ihr gefährlich und bescherlich werden könnte. Novus rex, nova lex. Schon hätten sich Leute, die nach dieser Herrschaft stehen, angegeben. Was an Religions, und wie sie sonst sein werden, kann die Zeit geben. Gott weiß, wie es hernach mit Religion und sonst gehen wird." Das begehrte Darlehn von 10.000 Reichstalern auf 10 Jahre wurde nicht gewährt, und Freiherr von Braun verkaufte die Herrschaft - an den katholischen Burggrafen Abraham zu Dohna.
Die Anwendung jener nicht auf katholischem Grundsatz beruhenden Ausdehnung des Territorialrechts bis zu der im Augsburger Religionsfrieden angenommenen despotischen Regel ließ sich jetzt freilich auch katholischerseits nicht vermeiden; was dem einen recht, schien dem andern billig. Mit gutem Grunde befürchteten deshalb die protestantischen Stände der Herrschaft, daß der neue katholische Standesherr jetzt - wie von Braun es prophezeit - gegen seine protestantischen Untertanen ebenso vorgehen werde, wie einst der lutherisch gewordene gegen seine katholischen Untertanen vorgegangen war. Jedenfalls, um in ihrer Verlegenheit den neuen Herrn sich geneigter zu machen, boten ihm die Stände aus eigener Initiative sofort die dem Freiherrn von Braun versagte Geldhilfe an. Dohna war tolerant, auch klug genug, um nicht etwa pendantmäßig so weit zu gehen, wie seine protestantischen Vorbesitzer. Die Augsburger Konfession, wie er sie bei seinem Regierungsantritte in der Standesherrschaft vorgefunden, sollte weiter frei gelehrt werden dürfen; dieselbe Freiheit aber sollte auch das katholische Bekenntnis genießen und das stiftungsmäßig katholische Kirchengut restituiert werden. Auf diese Weise wurde Dohna der Schöpfer der Religionsfreiheit in seiner Herrschaft, auf welcher bisher der härteste Religionszwang lastete.
Gleich bei Erkauf der Standesherrschaft hatte Dohna sich die Pfarrkirchen zu Wartenberg und Bralin für den katholischen Kult vorbehalten. Als er 1592 die Regierung antrat und die beiden genannten Kirchen für den katholischen Gottesdienst forderte, geschah es, daß die protestantischen Untertanen sich soweit vergaßen, in offener Empörung gegen ihren Landesherrn zu Wartenberg und Bralin Kirchentumulte zu erregen, die so bedrohlich wurden, daß Dohna sich genötigt sah, den Kaiser um Hilfe anzugehen. Dohna stand vorläufig von seiner Forderung ab und erwartete im Vertrauen auf sein gutes Recht die Entscheidung des Kaisers. Dieser übertrug die Untersuchung einer Kommission und die Sache schleppte sich jahrelang hin. Inzwischen aber ließ der Standesherr sich willig finden, mit Stadt und Ritterschaft in Verhandlungen zu treten. Mit dem Rat der Stadt Wartenberg geschah dies unterm 14. November 1592 aufgrund folgender vom Standesherrn bereits früher aufgestellten Artikel:
" 1. Die Religion Augspurgischer Confession soll Ihnen frey sein, dessen Sie dan schrieftlich sollen assecuriret werden,
2. Sie mögen Ihnen auch eine Kirche erbauen und darin Irer Religion freyes Excercitium haben,
3. Interim aber soll Ihnen vergönnet sein, in meinen Kirchen zue predigen, dergestalt, daß Sie Ihre Messen und Communion in meiner pollnischen Kirchen, die deutsche Predigt aber in meiner deutschen Kirchen vorrichten mögen, und dieß auf drey Jahr, in welcher Zeit Sie Ihres gefallens eine Kirche steinern oder hölzern (darin Gott ebenso woll zu erhöhren pfleget) erbauen können.
4. Damit nun aber Fried in Zechen erhalten, und aller Zank vorhuettet werde, soll die Freystellung der Religion bey schwerer Straffe verpönet werden.
5. Den Predigern soll auff beiden Theilen die Injuirung und Scalirung verboten und inhibiret sein." Demnächst erteilte der Standesherr der Stadt und Landschaft folgenden Revers:
"Ich Abraham, Burggraf zu Dohna, Freiherr auf Wartenberg und Bralin, S. Georges Hierosolimit. Ordens Ritter, Römisch Kaiserl. auch zu Hungarn und Böheimb Königl. Maj. Kammerrath in Ober- und Niederschlesien, auch erwählter Königl. Würden zu Polen, Erzherzogs Maximilian zu Oesterreich Administrators des Hochmeisterthums in Preußen, Rath und Kammerherr, bekenne hiermit offentlich gegen Allermänniglichen, daß ich mit wohlbedachtem reiffen Rath, aus sondern Gnaden, damit ich den Edlen, Gestrengen, Ehrenwesten N. N. meinen insonders lieben Getreuen, denen von der Ritterschaft und Mannschaft meiner Freyen Herrschaft Wartenberg, sowohl denen Ehrbaren, Weisen N. Rathmannen und ganzen Gemeine der Stadt Wartenberg, sonders wohl gewogen gewesen um ihrer gehorsamen Dienst und sonders erzeigten treuen Willens, die sie mir anitzo unterthänig erwiesen und für baß gleichfalls zu thun, sich gehorsamst erboten, Ihnen denen von der Ritterschafft und ihren Unterthanen, sowohl der Stadt diese besondere Freyheit gegeben, gewilliget, vergönnt und zugelassen, daß hinführo nun und zu ewigen Zeiten vor mir meinen Erben und Erbnehmern und künftigen nachkommender Herrschafft gantz und gar und von Jedermänniglichen gantz ungehindert die Augspurgische Lehre und Confession, wie solche Anno 1530 von Reichsfürsten Kayser Carln V. Höchstlöblichster Gedächtnüß vorbracht und von Höchstgedachter Majestät gnädig approbiret und angenommen worden, Jedermänniglichen frey seyn und in ihren Kirchen auf dem Lande und in der Stadt ordentlichen geprediget und gelehret werden soll, und mag auch, da irgend einer von Adel oder derselben Unterthanen zu meiner oder andern Kirchen gewidmuth wären, wenn die Augspurgische darinnen nicht gelehret und geprediget würde, oder durch Nachläßigkeit die Kirchspiele ohne ordentliche Priester obgenannter Augspurgischen Religion unbesetzt bleiben, sollen sie Macht haben mit samt ihren Unterthanen von solcher Kirchen samt dem Decem abzusondern und zu andern Kirchen in- oder außerhalb des Landes, wie vor Alters sich zuschlagen, auch den Decem dahin zu wenden und zu reichen, vor mir, meinen Erben und nachkommenden Herrschaften gantz ungehindert. Weilen mich denn obgemeldte die von der Ritterschaft, sowohl gemeine Stadt, unterthänigsten und gehorsambsten Fleißes angelanget und gebethen, Ihnen solches alles, wie oben begrieffen, als der vollmächtig-regierende Landesherr zu confirmiren, zu bekräftigen und zu bestätigen: Als thue ich solches hiemit wissentlichen und in Kraft dieses meines Brieffes offentlichen, daß nun hinführo und zu ewigen Zeiten solche Augspurgische Lehre und Confession in dieser meiner Freyen Herrschaft Wartenberg öffentlich in Kirchen auf dem Lande und in der Stadt gepredigt werden soll und mag; alles vermöge und nach Inhalt wie itzo regierende keyserliche Majestat diesen Landen in Schlesien dero Religion bestättiget und dero gehorsamsten Fürsten und Ständen mit Exercirung der Augspurgischen Konfession begabet, vor mir, meinen Erben und nachkommender Herrschaft, nun und zu ewigen Zeiten ungehindert, treulich, sonder Gefehrde. Zue Urkund und steter besthaltung habe ich mein Seeret wissentlich an diesen Brieff hangen lassen, und mich mit eigener Hand unterzeichnet. Geschehen und gegeben auf Wartenberg am Sonntage Sexagesima im Fünfzehnhundert Drey und Neunzigsten Jahre. (L.S.)

Zur Erbauung einer eigenen protestantischen Kirche zeigte die Stadt wenig Lust, denn man hoffte immer noch auf eine günstige Wendung der Dinge. Obwohl die kaiserliche Entscheidung für die Protestanten ungünstig ausfiel, hielt der Standesherr doch sein Versprechen: den protestantischen Patronen beließ er ihre Kirchen für die Predigt der Augsburger Konfession, die Kirchen seines eigenen Patronats (wozu die beiden Stadtkirchen zu St. Peter und Paul und zu St. Michael gehörten) aber gab er 1598 ihrer ursprünglichen Bestimmung zurück, nur die Pfarrkirche zu Türkwitz, obgleich Standesherrlichen Patronats, blieb noch evangelisch, aus welchem Grunde, hat sich nicht ermitteln lassen. Diesen Ausgang der Sache hatten die Wartenberger nicht erwartet. Sie verlegten sich jetzt aufs Bitten; doch der Burggraf ließ von seiner Forderung nicht ab, schob aber die Einziehung der beiden Stadtkirchen noch auf drei Jahre hinaus. 1601 machte er dem bisherigen Zustande ein Ende. Er überließ der protestantischen Gemeinde die sogenannte polnische Kirche zu St. Michael für deren Gottesdienst und gab nachstehende Konzession:
"Ich Abraham, Burggraf zu Dohnaw, Freyherr auf Wartenberg und Bralin, Seiner Kayserl. Maj. Rath und des Marggrafthums Oberlaußnitz vollmächtiger Landvoigt auch Sr. Durchlauchtigkeit Erzherzogs Maximiliani zu Oesterreich Rath und Cammerherr, Urkunden und bekennen hiermit: Demnach die Röm. Kays. auch zu Hungarn und Böheim Königl. Majestät, mein Allergnädigster Kayser, König und Herr, Dero Untherthanen im Lande Schlesien das Exercitium bey der alten Catholischen und Augspurgischen Confeßion-Religion frey gelassen und gnädigst verstattet, ich auch gedachte Augspurgische Confeßion bey Antretung meiner Regierung in freyern Exercitio allhier in meiner Stadt Wartenberg befunden. Dannenhero die Erbaren, Wohlweisen, meine liebe getreuen Burgermeister und Rathmanne meiner Stadt Wartenberg samt den Aeltesten und ganzen Gemeine bey mir gehorsambst supplicando angehalten, ihnen beyde Kirchen in der Stadt zu Fortstellung ihres Gottesdienstes zu vergünstigen, denen aber zur Handhabung und Erhaltung meiner auf beyden Kirchen käuflich an mich gebrachte und versessene Juris Patronatus ich nicht deferiren können, habe auf heute gegen Abtretung der Pfarr- oder großen Kirchen St. Petri und Pauli, derer sie sich per Traditionem nun und zu ewigen Zeiten; aus Gnaden ihnen hingegen wissentlich bewilliget: Anfänglich und
Zum 1ten, daß ihnen, denen Unterthanen, das Exercitium Augustanae Confessionis unverschrenckt, sie auch in solchem in keinerley Wege, in dero ihnen von mir eingeräumeten Kirche nicht turbiret, sondern solchen ihren Gottesdienst für mich und die Meinigen ungehindert nachhero wie vor abwarten, ihnen auch, wann die itzigen Prediger, entweder tödlich abgehen, oder sonsten ihre Stationes veränderten, an qualificirte, der Augspurgischen Confeßion verwandte Personen, jedoch salvo meo Jure Patronatus, wie Landesherrlichem Ob- und Botmäßigkeit ungehindert meiner und künftigen Herrschafft vociren, und die Stellen mit tauglichen, mir und künftiger Herrschafft nicht widerwärtigen Personen, ersetzen mügen. Es sollen auch denen itzigen und künftigen Predigern ihre destimirte Wohnungen ruhig, denn auch bey solchen ihre Schulen gelassen werden. Fürs
2te, Weilen sich meine Unterthanen gehorsamb angegeben, daß die ihnen zugelassene Polnische Kirche fast klein und sie solche, damit die Gemeine darinnen ihren Gottesdienst desto füglicher abwarten könne, zu erweitern gesonnen, als habe ich ihnen solche zu erweitern bewilliget.
3tens, Weilen auch die Todten daselbst zu der Erden zu bestättigen kein Platz verhanden, habe ingleichen aus Gnaden ihnen zugelassen, daß, was Raths- oder andere ehrliche Personen aus der Bürgerschafft auf den Kirchhoff St. Petri und Pauli mögen geleget und daselbst bestattet, die andern und gemeinen Personen aber uf das Begräbniß für dem Thore, wie es vormals gehalten, begraben werden. Zum
4ten, Weilen auch in der Polnischen Kirchen kein Geläute oder Glocken verhanden, solle es also gehalten werden, daß zu beyder Gottesdienst und Begräbnüß, auch andern nothwendigen Sachen, die ezt vorhandenen Stadtglocken, oder damit ihrer Zuthat andere verschafft würden, sollen gebrauchet werden. Zum
5ten, Sollen meine Untherthanen den Kirchenornat oder Schmuck, so viel daselbst verhanden, aus der Kirchen St. Petri und Pauli hinwegzunehmen, undt in ihre Kirchen zugebrauchen, sowohl auch die Bäncke in die andere Kirche zu transferiren befugt seyn, iedoch in allwege die Orgel darinnen verbleiben. Zum
6ten, Weilen vermöge des Raths mir unter dem Stadtinsiegel sub dato den 1. Augusti übergebene Specification, was an Kirchengeistlichen Zinsen und Decem jährlich einkommen solle, sich befindet, daß 17 Thlr. 35 Gr. 2 Hellerjährlich Kirchenzinß gefallen, als habe ich aus Gnaden bewilliget, daß solche zu bauständiger Erhaltung bey der Kirchenjährlich von den Kirchvätern sollen angewandt, und davon jährlich ordentlich Raitung angestellet werden. Zum
7ten, Weilen an Geistlichen Zinsen auf Martini, laut obangezogener Specification 17 Thlr. 12 Gr. von etlichen von Adel meiner Herrschafft jährlich sollen entrichtet werden, so sollen dieselben zu Unterhaltung meiner Priester, so ich künftig zu St. Petri und Pauli setze, unverhalten angewendet werden, die Stadt aber von dato an sich solcher 17 Thl. 12 Gr. Geistlicher Zinsen sich ferneranzumaßen, nicht berechtigt seyn. Zum
8ten, Weilen 25 Thlr. 12 Gr. an geistlichen Zinsen von Häusern in der Stadt, von Aeckern und Gärten jährlich gefallen, sollen solche 25 Thlr. 12 Gr. dem Rathe zu derselben gefälligen Disposition und Ausgabe gelassen werden. Zum
9ten, sollen ihnen die Getreyde-Zinse von den Kalischen, Schleusischen, Comorauischen Vorstädten, wie solche in der Specification erwehnet und an Korn und Haber, Drey Malter, Acht Scheffel und ein halb Viertel austragen, einem Rath im gleichen verbleiben. Und weilen ein Rath und die Gemeine gehorsamst fürgebracht, daß das Dorff in und allerwege nach Wartenberg gepfarret und dahin incorporiret gewesen, solches Dorff aber unter dem Bißthum Breßlau gelegen, die Kirche zu Langendorff aber das gedachte Dorff allda hin gewiedmuthet, prätendiren thuth, als soll es bey Ihr Gnaden fernerer Erklärung verbleiben. Fürs
10te, Weilen sich ein Rath und die Gemeine auch höflich beschweret, daß ihnen an Kirchenzinsen und Dexem bey denen von Adel und andern Besitzern etzlicher Güther von vielen Jahren her ein ziemlicher Rest ausständig, als habe ich ihnen aus Gnaden zugelassen und bewilliget, daß sie solchen Rest, so viel bis auf heute dato beschlossenen Abhandlung restiret, einnahmen und alles Fleißes, darob seyn sollen, daß solcher Rest ermahnet und eingebracht und hernach zur Erleichterung des Schuldwesens, damit die Stadt aus solcher Vertiefung gesetzt, angewandt, und was damit also vom Schuldwesen abgeführet, specificiret werde.
Schlüßlich, weilen eine Wiedmuth, so weyland dervon Regenspurg der Kirchen legiret und darüber einem Rath meiner Stadt Wartenberg zu Testamentoren constituiret, solche auch die Geistligkeit ihrem Anbringen nach niemals genossen haben soll, noch zur Zeit aber, wie es eigentlich darum gewandt, in der Eil ich nicht genugsam berichtet werden können; als soll hinkünftig hierüber auch billiger rechtmäßiger Austrag und Resolution von mir hierüber erfolgen.
Wann dann hieraus meine gedachte liebe Unterthanen meine gnädige Affektion zu spüren, als schaffe, befehle und will ich, daß hinführo in Zechen und Zusammenkünften bey der Catholischen Römischen Religion und Augspurgischen Confeßion, wie die höchstgedachte Ihro Kayserl. Majestät dem Lande Schlesien bey aufgenommener Huldigung zugelassen, dergestalt frey exerciret, daß gleich sehr, wie bis dato geschehen, die Catholischen Handwercksleute von den andern Religions-Verwandten nicht molestiret noch verfolget werden sollen, sondern soll ihnen frey stehen, in meine Catholische oder in die andere ihnen salvo Jure Patronatus, allein aus Gnaden zugelassene Kirche zu gehen und des heiligen Gottesdienstes abzuwarten. Es sollen auch die Zechen in ihren Begräbnüssen die Leiche zu beläuten kein Defernen halten, sondern sich ganz friedlich bezeigen; wie denn auch die Stadt ihren Prädikanten uf der Cantzel und sonsten welches ich mir klar bey schwerer Straf und Ungnade vorbehalte, alles wider die Catholischen Röm. Religion schmähen, ausmachen und toben verbieten und abschaffen sollen, damit uf beyden Theilen Friede und Einigkeit erhalten und fortgepflantzet werden könne.
Zu Urkund habe ich diese meine gutwillige Fürstellung und Concession mit meinem größeren Secret verfertigen lassen und mit eigener Hand unterschrieben Actum Wartenberg, den 1. Aug. Ao. 1601.
(L.S.) Abrahamb.
Wiewohl Abraham von Dohna von den besten Absichten geleitet,jedem seiner Untertanen gerecht zu werden sich bestrebte, sah er seines katholischen Bekenntnisses wegen sich vielfach doch beargwöhnt, was ihn schwer kränkte. "Um selbst so großer Betrübniß, Angst, Despekten und Herzenleidt zu entgehen und auch seine Nachkommen davor zu bewahren" faßte er den Entschluß, seine Herrschaft zu verkaufen, und als die Lage der schlesischen Katholiken infolge des Majestätsbriefes sich noch verschlimmert, finden wir den Burggrafen Ende 1609 und Anfang 1610 wirklich in Verkaufsunterhandlungen mit dem protestantischen Herzog Karl von Oels, welchem er dabei erklärt, daß die Möglichkeit, die Herrschaft Wartenberg zu erwerben, nur zu seinen Lebzeiten bestehe und sagt wörtlich: "Nach meinem Todt ist alle Hoffnung, so lang ein Herr von Dohna lebet, umbsonst." Aus welchem Grunde die Verhandlungen nicht zu erwünschtem Ziele führten, hat sich nicht ermitteln lassen.
Abrahams Sohn, Burggraf Karl Hannibal von Dohna, bestätigte am 4. Mai 1615 seinen protestantischen Untertanen das vom Vater 1593 erteilte Religionsprivilegium und es herrschte im allgemeinen in kirchlicher Beziehung Ruhe und Frieden bis zum 2. Drittel des 30jährigen Krieges. Infolge der gewaltigen politischen Veränderungen und des damit zusammenhängenden Verlustes der im Majestätsbrief gewährten Religionsfreiheit für die böhmischen und schlesischen Protestanten und infolge Erlasses des Restitutionsedikts (vergl. S. 95) begann für die Standesherrschaft Wartenberg abermals eine Zeit großer kirchlicher Wirren. Kaiser Ferdinand II. forderte alle seit dem Passauer Vertrage (2. August 1552) von den Protestanten in Besitz genommenen katholischen Kirchen und Kirchengüter für den katholischen Kult zurück. Trotz ihrer Gegenvorstellung und Berufung auf ihr von Abraham von Dohna erteiltes Religionsprivileg mußten die protestantischen Landstände der Herrschaft sämtliche Kirchen 1629 für die katholische Gottesverehrung zurückgeben. Nur in der Stadt Wartenberg wurde den Protestanten die Michaeliskirche weiter belassen. Dieser Zustand war jedoch von nur kurzer Dauer. Die Niederlage der Kaiserlichen, die Einnahme Wartenbergs, durch die kursächsischen Truppen (1632), der Tod des Standesherrn (1633), die Minderjährigkeit des Besitznachfolgers führten eine völlige Veränderung herbei. Zur besseren Beurteilung der nun eingetretenen Verhältnisse wird auf das im ersten Teil S. 100 Gesagte verwiesen. Die protestantischen Stände, welche jetzt auf einmal alle Macht in ihre Hände bekamen, hatten nichts Eiligeres zu tun, als sofort sämtliche Kirchen der Standesherrschaft - auch diejenigen Standesherrlichen Patronats - dem katholischen Kult zu entziehen, die katholischen Priester zu vertreiben und an ihre Stelle lutherische Prediger zu berufen. So blieb es bis zum Herbst 1636, da Burggraf Maximilian Ernst von Dohna, zur Großjährigkeit gelangt, die Regierung der Standesherrschaft antrat. "Auf gehorsames Bitten der Ritterschaft und Landschaft, wie auch des Rats und der ganzen Gemeine der Stadt Wartenberg" bestätigte er allerdings die vom Vater und Großvater erteilten Privilegien, sonderlich den Revers, welcher das freie Exercitium Augustanae Confessionis zusichert und konfirmiert, nahm aber die große Kirche in Wartenberg und alle übrigen Kirchen seines Patronats für den katholischen Kult zurück; die Landkirchen der protestantischen Ritterschaft und die Stadtkirche zu St. Michael blieben evangelisch. Als am 10. Juni des folgenden Jahres im Brande der Stadt die Michaeliskirche zugrunde gegangen war, erließ der Landeshauptmann am 14. desselben Monats folgende Kundmachung:
"Von dem Hochwohlgebohrnen Herren Herren Maximilian Ernesten Burggraffen zue Dohnaw, Herren auf Wartenberg, Bralin, Goschicz und Solnicz, der Röm. Kayßerl. Majestät Würcklichem Mundschenken: wirdt hiermit der abgebrannten Gemeine der Stadt Wartenberg vermeldet, daß Hochgedachte Ihre Gnaden sich ein- für allemal dahin in Gnaden resolvieren, daß ungeachtet sie aus gewissen Ursachen die kleine Kirche icziger Zeit nit wieder erbauen lassen, noch die lutterische Prediger in der Stadt dulden können, daß einem Jeden die zwey Religionen als katholisch und lutterische frey sein und bleiben, auch erlaubet sein soll, aufm Lande die Kirchen, welche ihnen gefällig, zu besuchen und ihres Gottesdienstes darinnen zu gebrauchen. Vors andre wollen Hochgedachte Ihre Gnaden zu Wiederauferbauung der Häuser einem Jedweden unter obgedachten zwein Religionsverwandten ohne Unterschied Bauholz aus Ihr Gnaden Walde folgen lassen und wie bishero also auch ferner gleichmäßigen Schutz halten und die Justitiam in einer durchgehenden Gleichheit administriren lassen. Damit nun Hochgedachte Ihr Gn. wissen mögen, welcher Ihr Gn. treuer Untertan sein, bauen, allhier verbleiben und obgedachter Ihr Gn. offerirten Gnaden sich theilhaftig machen will, Derselbe soll und wird Hochgedachter Ihrer Gn. seinen Namen einzugeben wissen. Wornach sich jedermänniglichen zu richten. Zu Urkund haben Hochgedachte Ihre Gn. dero Burggräfl. Hand unterzogen. Actum Wartenberg den 14. Juni 1637.

In der Stadt Wartenberg hatte nun der protestantische Gottesdienst aufgehört. Die Protestanten der Stadt hielten sich von jetzt ab zu den nächsten Landkirchen, was für sie freilich mit mancherlei Unannehmlichkeiten verknüpft war. Doch auch die Katholiken und namentlich ihre Priester waren keineswegs auf Rosen gebettet, denn der Standesherr, welcher selbst in großen Nöten steckte, tat nichts weiter für Hebung des Katholizismus, hatte sogar die Pfarreinkünfte nebst Regesten beschlagnahmt, was wiederholt Anlaß zu bitteren Klagen gab. Die Ritterschaft machte es nicht besser. Sie verweigerte nicht bloß den katholischen, sondern auch den protestantischen Pfarrern den schuldigen Dezem und andere Gebühren und bereitete ihnen viele Widerwärtigkeiten. Der schreckliche Krieg vollendete das Elend. Die Feder sträubt sich, den Greuel der Verwüstung, namentlich das sittliche Verderben, von dem selbst die Geistlichkeit nicht unberührt blieb, zu schildern. Wieviel übel wäre doch abgewendet worden, hätte man das große Wort beherzigt, das einst Aegidius von Viterbo, der berühmte Augustiner-General bei Eröffnung des fünften Laterankonzils (1512) gesprochen: daß die Menschen durch das Heilige, nicht aber das Heilige durch die Menschen zu reformieren sei!
Für die Protestanten dauerte der Besitz und Gebrauch der Landkirchen nicht lange. Die protestantischen Stände Schlesiens und Böhmens hatten, wie bekannt, ihre Erhebung gegen den rechtmäßigen Landesherrn mit dem Verlust der Religionsfreiheit büßen müssen. Es erging das Restitutionsedikt und der Kaiser behielt sich selbst die Entscheidung über Religionsangelegenheiten vor. Dadurch gestaltete sich auch die Lage der Protestanten in der Standesherrschaft umso schwieriger, als dem Standesherrn aller Einfluß auf Religionsangelegenheiten entzogen war. Wir sehen deshalb, wie von nun an die Standesherren einerseits die von den protestantischen Ständen begehrte Konfirmation der Religionsprivilegien ablehnen, andererseits aber auch nichts für Hebung der katholischen Sache tun, sich vielmehr völlig neutral verhalten. Im westfälischen Friedensschlusse (1648) wurde dem Kaiser bezüglich der sogenannten Erbfürstentümer und Standesherrschaften das Jus reformandi auf Grund der von den Protestanten aufgestellten Regel "Cujus regio, illius religio" sanktioniert und in Artikel V § 39 ausdrücklich zuerkannt. Hatten die protestantischen Stände diese Regel, noch ehe sie staatsrechtliche Gültigkeit erlangt, mit größter Strenge durchgeführt, so war es nur zu natürlich, daß sie jetzt, nachdem ihre staatsrechtliche Gültigkeit ausgesprochen war, zum Nachteil derer, die sie zuerst aufgestellt, vom katholischen Landesherrn angewendet wurde. übrigens machte der Kaiser von diesem Rechte nur beschränkten Gebrauch und gewährte den Anhängern der Augsburger Konfession eine Freiheit, wie sie dieselbe nicht mal in protestantischen Ländern, zum Beispiel in England, genossen und wie sie gegen Katholiken in keinem protestantischen Lande geübt wurde. Er zwang die Protestanten (was er nach jenem Recht hätte tun können) nicht, zum Katholizismus überzutreten oder auszuwandern; er gestattete ihnen vielmehr den Besuch des protestantischen Gottesdienstes in benachbarten, im Gebiet protestantischer Fürsten belegenen Orten; die Kirchen dagegen mußten den Katholiken zurückgegeben werden. Wir finden deshalb, daß alle Ortschaften, deren Grundherr damals dem protestantischen Bekenntnis angehörte, protestantisch blieben und ihre Einwohnerheute noch überwiegend protestantisch sind. Allerdings kam das, was der Kaiser forderte, den Protestanten, die sich damals im tatsächlichen Besitz der Kirchen befanden, sehr hart an; aber er war nun einmal in seinem Rechte ebenso gut, wie die protestantischen Fürsten, die es für Sünde gehalten hätten, katholischen Untertanen Duldung zu gewähren. Es war dies - wie es in einer Entscheidung des Königlichen Oberlandesgerichts zu Breslau vom 23. Mai 1885 wörtlich heißt: "ein in Ausübung eines im Friedensvertrage verbrieften landesherrlichen Rechts vorgenommener Akt berechtigter Regierungsgewalt. " Die Rückgabe der Kirchen entsprach zudem auch dem kanonischen Recht, nach welchem nicht der einzelnen Kirchgemeinde, noch weniger aber der politischen Gemeinde ein Eigentumsrecht an den Kirchen und dem Kirchengute zusteht, sondern der Gesamtkirche, die nach außen hin in den einzelnen kirchlichen Instituten (Stift, Kloster, Pfarrkirche etc.) als Vermögenssubjekt erscheint. Danach blieb das Recht auf alle, ursprünglich für den katholischen Gottesdienst geweihten Kirchen auch dann noch bestehen, als die Parochianen zum Protestantismus abgefallen waren. "Es lebten (um mit der angezogenen oberlandesgerichtlieben Entscheidung zu reden) die früheren Eigentumsverhältnisse einfach wieder auf und traten die Grundsätze des kanonischen Rechts wieder in kraft, als durch die vom Kaiser als Landesherrn der schlesischen Erbfürstentümer zu diesem Zwecke eingesetzten Reduktions-Kommissionen die aus katholischer Zeit stammenden Kirchen den Protestanten, in deren Besitz und Benützung sie sich befanden, abgenommen und den Katholiken zurückgegeben wurden. Als ein widerrechtlicher Gewaltakt kann die Besitzeinziehung nicht angesehen werden." Der Kaiser brachte übrigens den protestantischen Untertanen seiner Erbfürstentümer genau diejenigen Grundsätze zur Anwendung, welche die Protestanten selbst für die Behandlung der Andersgläuhigen damals aufstellten, wie solche klar und deutlich in dem Gutachten der Wittenberger Fakultätstheologen vom 19. Mai 1664 niedergelegt sind. (Vergleiche Menzels N. Geschichte der Deutschen 1. Aufl. VIII. 459). An Bemühungen, die Rückgabe der Kirchen an die Katholiken abzuwenden, fehlte es protestantischerseits nicht, sie bleiben aber erfolglos.
Die in protestantischen Händen befindlieben Kirchen der Standesherrschaft Wartenberg, welche auf Grund des Westfälischen Frieden sinstruments den Katholiken zurückgegeben werden mußten, waren die zu: Dalbersdorf, Distelwitz, Domsel, Gömsdorf, Märzdorf, Mangschütz, Mechau, Ober Stradam, Rudelsdorf, Schönwald, Schollendorf, Steine und Tschermin. Die Pastoren dieser Kirchen erhielten 1653 den kaiserlichen Befehl, sich aller Amtshandlungen zu enthalten und ihre Stellen aufzugeben. Weil diesem Befehle nicht Folge geleistet wurde, trat die vom Kaiser unterm 24. Dezember desselben Jahres ernannte Reduktionskommission in Tätigkeit. Dieselbe zog in der Woche vom 24. Februar bis 3. März 1654 von Kirche zu Kirche, forderte die Kirchenschlüssel ab und ordnete die Entfernung der Prediger an; ein bischöflicher Kommissar hatte die Kirchen für den katholischen Kult wieder einzurichten und den katholischen Geistlichen einzuführen. Daß die Aufgabe der Kaiserlichen Reduktionskommission keine angenehme war, läßt sich wohl denken. Befleißigten sich die Kommissare auch möglichster Nachsicht und Schonung, so sahen sie sich doch allerorts einer in ihren religiösen Gefühlen tief gekränkten protestantischen Bevölkerung gegenüber, und wenn letztere - wie es anderwärts geschah - sich hier zu Exzessen nicht hinreißen ließ, so blieb der Stachel innerer Verbitterung doch zurück und machte sich in der Folge bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit immer und immer wieder recht unangenehm bemerkbar. Hatten einst die Kirchenpatrone ohne Rücksicht auf die Gemeinden und unter Mißachtung der bischöflichen Autorität eigenmächtig die katholischen Pfarrer verdrängt und lutherische Prediger eingesetzt, so wurden nun ohne Rücksicht auf die Patrone die Prediger beseitigt und wieder katholische Priester eingesetzt. Dabei erlangten die Katholiken bei weitem weniger zurück, als ihnen entzogen worden war. Zu ihren Verlusten gehörten Dotationen, welche teils geschmälert, teils auf mancherlei Weise vernichtet waren, so daß sie in der Folge vielfach rat- und hilflos blieben.
Die reduzierten Kirchen der Standesherrschaft waren zunächst nur einstweilig mit katholischen Seelsorgern versehen worden. Als die endgültige Besetzung erfolgen sollte, verweigerten die protestantischen Patrone die Präsentation katholischer Pfarrer. Es mußte ihnen erst mit Entziehung des Patronatsrechts gedroht werden, ehe sie sich dazu verstanden.
Das Los der neu eingesetzten katholischen Geistlichen war durchaus nicht beneidenswert. überall begegneten sie scheelen Augen; ihren Kirchen fehlten fast alle zur Feier des Gottesdienstes erforderlichen Requisiten; die Kirchen, Pfarr- und Schulgebäude waren meist im Verfall, niemand wollte etwas zur Instandsetzung derselben tun. Die kirchlichen und pfarrlichen Vermögensverhältnisse lagen ganz im argen. Dokumente über kirchliche und pfarrliche Einkünfte und Gerechtsame waren verschwunden; kirchliche und pfarrliche Gebühren wurden verweigert, sodaß es den Geistlichen am notwendigen Unterhalt gebrach. Die akatholischen Grundherren verboten überdies ihren Untertanen, protestantischen wie katholischen, die Teilnahme am Gottesdienste, verleiteten und zwangen sie sogar zur Entheiligung der Sonn- und Feiertage u.a.m. Da in den Orten mit reduzierten Kirchen auch die Protestanten der Jurisdiktion der katholischen Pfarrer unterstanden (geradeso, wie umgekehrt, in den Gebieten protestantischer Fürsten die katholischen Einwohner unter die Jurisdiktion der protestantischen Pfarrer gehörten), so waren sie verpflichtet, von diesen alle Parochialhandlungen vornehmen zu lassen. Weil diese Verpflichtung oft umgangen wurde und zu häufigen Beschwerden führte, erlaubte der Kaiser den Protestanten, sofern sie die Stolgebühren dem zuständigen katholischen Pfarrer entrichtet hätten, Taufen, Trauungen und Beerdigungen von auswärtigen Pfarrern vollziehen zu lassen. Wohlhabendere, namentlich adelige Protestanten hielten sich an die Kirchen zu Festenberg, Medzibor, Pontwitz und Reesewitz. Die Konvention von Altranstädt brachte ihnen neue Erleichterungen, die, oftmals mißbräuchlich verwertet, zu neuen ärgernissen führten.
Nach beendeter Gegenreformation bestand das Archispresbyterat Wartenberg nur aus den Pfarreien: Wartenberg, Bralin, Trembatschau, Türkwitz, Domsel Mangschütz, Rudelsdorf mit Schönwald und Distelwitz, Schollendorf. Die übrigen, vor der Kirchenspaltung vorhanden gewesenen Pfarreien waren entweder eingegangen, oder wurden infolge gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Dotation nun benachbarten Parochien adjungiert oder als Filialen angeschlossen. Die Pfarrei Goschütz war zum Archipresbyterat Zirkwitz geschlagen und kam später zum Archipresbyterat Militsch. Wir kennen die Bedingungen, welche die preußischen Dohnas, welche reformierten Bekenntnisses waren, eingehen mußten, als sie 1719 den Besitz der Standesherrschaft antraten. In den kirchlichen Verhältnissen änderte sich damals weiter nichts, als daß der neue Standesherr die Erlaubnis erhielt, eine Hauskapelle zur Privatandacht nur für sich und seine der reformierten Religion zugetanen Hausbedienten einzurichten und einen reformierten Geistlichen dabei zu halten. Im übrigen blieb alles beim alten, nur daß gemäß der vom Burggrafen abgegebenen Versicherung der jedesmalige Landeshauptmann ein Katholik sein mußte.
Alexander Burggraf zu Dohna machte den evangelischen Ständen zu Gefallen den Versuch, vom Kaiser die Genehmigung zur Erbauung einer evangelischen Kirche in Wartenberg zu erlangen und waren seine Bemühungen nicht ohne Erfolg gewesen. Auf dem am 2. September 1727 zu Wartenberg stattgefundenen Landtage konnte er bekanntgeben, "wie die Kaiserliche Majestät ihm die besondere Gnade einer evangelischen Kirche zu Wartenberg verliehen, deren Confirmation und Anweisung auszuwirken, sein Sohn im Begriffe sei an den Hof zu reisen." Da die evangelischen Stände für diese Reise eine Beihilfe von 400 Fl. pro Monat bewilligen sollten, erhob Hans George Freiherr von Dyhrn und Schönau als Besitzer von Nieder und Ober Stradam energischen Protest hiergegen. Das Oberamt verfügte an den Burggrafen, dem von Dyhrn solche Beiträge nicht zuzumuten und die Stände, welche ihre Steuern ohnedies zu entrichten hätten, mit dergleichen Forderungen zu verschonen. Aus der evangelischen Kirchenbausache wurde infolgedessen nichts.

Anders gestaltete sich die Angelegenheit, als der mächtige und einflußreiche russische Premierminister Graf Ernst Johann von Biron, welcher selbst evangelischen Bekenntnisses war, 1734 die Standesherrschaft erkaufte. Die protestantischen Stände und Untertanen, von den freudigsten Hoffnungen und gespanntesten Erwartungen getragen, priesen den Regierungswechsel als den Beginn einer besseren, glücklichen Zeit und betrachteten den neuen Standesherrn als den Erlöser, der ihnen die ersehnte Freiheit religiöser Bewegung bringen werde. Sie hatten sich nicht getäuscht. Unter bedeutenden persönlichen Opfern erwirkte Biron recht bald die kaiserliche Erlaubnis zur Errichtung einer Schloßkapelle. Schon am 3. September 1735 schrieb der Kaiser an sein Oberamt in Schlesien:

"Carl pp. Liebe Getreue. Demnach wir dem (Tit.) Ernst Johann Grafen von Biron auf sein allerunterthänigstes Bitten aus besonderen Allerhöchsten Gnaden und in Beytrettung seiner bey Uns und Unßerem Ertzhauß erworbenen stattlichen Verdiensten in seiner erkauften Standesherrschaft Wartenberg auf dem Schloß ihm eine Capelle zum freyen Religions-Exercitio auf die Arth und Weise wie es darüber durch Unßere König. Böhm. Hoff-Cantzley an ihne untereinstens ausgefertigte und in Copia heranliegende Diploma ausweißet, zu erbauen erlaubet haben, alß wird euch solches zur Nachricht und zu dem Ende bedeuthet, damit ihr wie Unßer gnädigster Befehl hiemit ist, nicht nur einestheils auf die Uns als Allerhöchstem Landesfürsten zukommende Jura genaue und fleißige Achthabet, mithin denenselben kein Schaden oder Nachteil zuwachsen laßet, sondern auch anderntheils ihme Grafen von Biron, seine Leibeserben und Nachkommen, womit sie all dasjenige, so Wir ihnen diesfalls aus Allerhöchster Kayserlicher Gnad verleyhen, in Ruhe und Sicherheit genießen mögen, kräftig schützet, folglich auch nicht gestattet, daß darwider es sey von welt- oder geistlichen etwas gehandelt oder vörgenohmen werde. Hieran p."

Das kaiserliche Diplom zur Errichtung der lutherischen Schloßkapelle enthielt folgende Bestimmungen:
1.Dem Standesherrn und seinem Hause sowohl für ihre Personen wie für alle Bediente ist die Uebung der Augsburger Konfession in der auf seine Kosten zu erbauenden Schloßkapelle für immerwährende Zeiten gestattet;
2. Dem Adel der Standesherrschaft ist der Besuch des Gottesdienstes und der Empfang der Sakramente in dieser Kapelle erlaubt,
3.Die gleiche Vergünstigung genießen die evangelischen Einwohner der Stadt und der Vorstädte;
4.Dem evangelischen Geistlichen ist die Vollziehung aller kirchlichen Akte in Stadt und Vorstädten gestattet, doch darf dadurch dem katholischen Pfarrer kein Eintrag an seinen Gebühren entstehen, wie letzterer auch auf Begehren protestantische Kranke zu besuchen befugt sein soll. Die Berufung des Predigers erfolgt durch den Standesherrn, die Bestätigung durch die Kaiserlichen Behörden, das geistliche Amt untersteht dem Konsistorium zu Brieg;
5.Den Bewohnern des platten Landes ist der Besuch der Schloßkapelle nicht erlaubt, auch darf der Prediger bei ihnen keine geistlichen Handlungen verrichten;
6.Für die Evangelischen der Stadt und Vorstädte darf außerhalb der Stadt ein Friedhof errichtet werden;
7.Die Kinder dürfen in der Schloßkapelle zur Kinderlehre versammelt werden;
8. Es darf in der Stadt eine protestantische Schule errichtet werden; zu Begräbnissen dürfen die protestantischen Kinder nicht mitgeführt werden;
9.Es wird erwartet, daß dieses Privileg zu keiner Beschwerung oder Bedrückung der Katholiken mißbraucht wird.

Brachte dieses Privileg den Protestanten auch nicht die volle Freiheit religiöser Bewegung, so schaffte es ihnen doch eine große Erleichterung. Die in Artikel 9 ausgesprochene Erwartung erfüllte sich nicht immer. Mancher unbesonnene Eiferer meinte, daß nun die Zeit gekommen sei, wo man an den Katholiken sein Mütchen kühlen könne. Insbesondere war es der Landeshauptmann von Dresky, der da glaubte, bei jeder sich darbietenden Gelegenheit die Katholiken kränken zu dürfen. Als infolge erlittener Unbilden die schon kleinmütig gewordenen Katholiken (1738) an den Gerechtigkeitssinn des Herzogs Ernst Johann Biron nach Petersburg appellierten, mußte von Dresky sichs gefallen lassen, in seine Schranken verwiesen und bedeutet zu werden, sich nichts anzumaßen, was dem wahren und klaren Inhalt des Kaiserlichen Konzessionsinstruments zuwiderlaufe.
Bei der Besitzergreifung Schlesiens durch Friedrich den Großen waren den Katholiken die bisherigen religiösen Verhältnisse gewährleistet worden. Die Protestanten erhielten, wie zu erwarten war, größere Freiheiten und Rechte. In der Standesherrschaft Wartenberg, welche durch Birons und Münnichs Fall herrenlos geworden und deshalb in königliche Sequestration genommen war, erfuhren die kirchlichen Verhältnisse insofern eine neue Gestalt, als die protestantische Gemeinde Wartenberg sich wesentlich erweiterte, indem die bis dahin von ihr ausgeschlossenen Landgemeinden sich ihr nun ungehindert angliedern durften. (Graf Reichenbach erhielt die Erlaubnis, in Goschütz eine evangelische Schloßkirche zu erbauen.)
Besonderer Vergünstigungen erfreuten sich die Reformierten, in deren Bekenntnisse der König erzogen worden war. Schon unter der Regierung der preußischen Dohnas gab es in der Stadt Wartenberg unter den Bürgern eine Anzahl Reformierter, die wohl in irgend einem Abhängigkeitsverhältnis zur Herrschaft standen. Unterstützt durch verschiedene an der Grenze angesessene, ebenfalls dem reformierten Bekenntnis zugetane polnische Adlige, wie von Bar, von Bilski, von Bronikowski, von Chlebowski, von Kosiecki, von Lipnicki, von Pretwicz, von Trepka, von Twardowski, glückte es ihnen bald nach der Sequestration der Standesherrschaft, sich zu einer reformierten Gemeinde zusammenzuschließen und vorläufig Gewährung des Simultaneums in der lutherischen Schloßkapelle zu erlangen dergestalt, daß Lutheraner und Reformierte laut königlicher Konzession vom 11. Dezember 1742 "einer um den andern" darin Gottesdienst halten konnten. Auch ein reformierter Prediger, Majerski aus Sieklin, wurde angenommen. Diese Zustände, welche die lutherische Gemeinde sich gefallen lassen mußte, sind für sie sehr unbequem und lästig gewesen. Da jedoch die reformierte Gemeinde nur klein war, ihr anfänglicher Eifer auch erkaltete, der geplante Bau eines eigenen Bethauses und einer Schule, wofür bereits zwei Brandstellen (auf dem Grundstück des späteren Gasthofs zum "Eisernen Kreuz") durch den Trepka erkauft waren, nicht zustande kam, die Sache überhaupt nicht recht gelingen mochte, schlief dieselbe nach der bald erfolgten Etablierung der Hussitengemeinde Groß- und Klein-Friedrichs-Tabor mit Tschermin hier in Wartenberg völlig ein. Eine andere Hussitengemeinde, welche sich in der Herrschaft Goschütz gebildet hatte und ihren Gottesdienst auf dem Schlosse zu Sakrau hielt, löste sich, als der beabsichtigte Bau einer Kirche nicht zur Ausführung kam, auf.
König Friedrich II., der gegen jede Religion gleichgültig war und den Grundsatz hatte, daß in seinem Staate ein jeder nach seiner eigenen Fasson selig werden könne, wollte jeden Religionszwang aufgehoben wissen. Noch während des siebenjährigen Krieges (11. Januar 1758) hob er den Nexus prochialis auf und sprach die protestantischen Untertanen von Entrichtung des Dezems und aller andern Gebühren an katholische Geistliche frei. Die Protestanten erlangten dadurch ihre volle Unabhängigkeit von den katholischen Pfarrern, wogegen letztere da, wo die Protestanten die Mehrzahl der Gemeinde bildeten, eine empfindliche Einbuße am Einkommen erlitten. Eine Folge davon war die Zusammenlegung mehrerer katholischer Parochien unter einen gemeinschaftlichen Pfarrer.
In dieselbe Zeit fällt für die katholischen Pfarrer standesherrlichen Patronats (Wartenberg, Bralin, Trembatschau, Türkwitz und Mangschütz) der Verlust des Jus lignandi, einer althergebrachten Berechtigung zur freien Entnahme des benötigten Brennholzes aus den herrschaftlichen Forsten, welche Berechtigung ihnen schon 1733 streitig gemacht, 1755 völlig entzogen wurde, weil sie durch Urkunden nicht mehr zu erweisen war.
Das Beispiel religiöser Gleichgültigkeit aus friedrizianischer Zeit konnte nicht günstig wirken. Es führte vielfach zu religiöser Verschwommenheit und zur Kälte gegen die Glaubenswahrheiten. Die Folgen davon machten sich noch weit ins 19. Jahrhundert hinein auch in unsere Gegend bemerkbar. Durch auffallend zahlreiche Mischehen kam besonders die katholische Kirche in Mitleidenschaft. Der im Anfange der vierziger Jahre auftretende Kongeanismus, dieser verwässerte sogenannte "Deutschkatholizismus", welcher auch hier vereinzelte Anhänger hatte, fand indes keinen gedeihlichen Boden. Man sprach viel von Aufklärung und Toleranz, hatte jedoch davon meist schiefe Begriffe. Nicht Verwischen und Vertuschen der Gegensätze, sondern gegenseitige Duldung und Achtung namentlich auf religiösem Gebiete - das ist wahre Toleranz.

Gott sei Dank, daß die Zeiten andere geworden sind! Als gleichberechtigte Kinder unseres Vaterlandes dürfen wir alle für unsere Ueberzeugung Achtung fordern. Leider wird aber auch heut noch oft genug in diesem Punkte gesündigt. Nicht ohne Gottes Zulassung ist es geschehen, daß die Anhänger verschiedener Bekenntnisse nebeneinander wohnen. Sie müssen sich deshalb vertragen können. Und das geschieht dann, wenn - selbstredend bei strenger Wahrung religiöser Ueberzeugung - alles vermieden wird, was Andersgläubigen hart oder kränkend sein könnte; wenn namentlich alles vermieden wird, was die Wunde vergiftet, die beinahe seit 4 Jahrhunderten durch das Herz der Christenheit klafft, damit der traurige Spalt in unserm lieben deutschen Vaterlande nicht noch mehr ausgeweitet und das weltversöhnende Kreuz nicht zum Zeichen des Kampfes werde; wenn jeder einzelne und alle insgesamt sich bemühen, fest und hoch zu halten, was uns eint.
Wir möchten am Schluß dieses Abschnitts, in welchem wir schweren Herzens, doch wahrheitsgetreu das stellenweis recht düstere Bild der religiösen Verhältnisse unserer Heimat entrollen mußten, den treffenden und sehr beherzigenswerten Worten ein Plätzchen geben, die wir in Walters berühmten Werke "Naturrecht und Politik" Seite 491 über das Verhältnis der Angehörigen verschiedener Konfessionen untereinander in paritätischen Staaten gefunden haben:

..."Jede kirchliche Gemeinschaft, welche sich dasselbe (d.h. das Heil der ganzen Menschheit) zugrundegelegt, hält sich daher für die allein wahre und die abweichende Auffassung der andern Bekenntnisse für mehr oder weniger irrig. Sie muß daher die Pflicht empfinden, dieselben zu bekämpfen und zu widerlegen und dadurch die wahre Lehre zur Geltung zu bringen. Dieser Kampf bewegt sich seiner Natur nach bloß auf dem Gebiete der Wahrheit und Wissenschaft, er ist ein Kampf von Lehre gegen Lehre, der Wahrheit gegen Irrtum, nicht gegen den einzelnen Irrenden. Er muß daher nur mit den Waffen der Wissenschaft, mit Würde und Ruhe geführt, und jede Einmischung persönlicher Erbitterung und Gehässigkeit gemieden werden.
Was aber das Verhältnis der einzelnen Bekenner verschiedenen Glaubens zueinander betrifft, so ist zu unterscheiden. Hinsichtlich der Religionsübung muß sich jeder treu an sein Bekenntnis halten (d.h. an das von ihm schuldlos als wahr gehaltene), und er darf ohne Pflichtverletzung gegen seine Kirche an den religiösen Handlungen des andern in dem Sinne nicht teilnehmen, wie dieser als Mitglied seiner Kirche es tut. Er muß jedoch die religiöse Ueberzeugung des andern in der Art achten, daß er keine Geringschätzung an den Tag lege, oder durch sein Benehmen Anstoß errege. In dem bürgerlichen Leben aber müssen gegen jeden, ohne Unterschied des Bekenntnisses, die Pflichten der Nächstenliebe geübt und dieses von der Kirche ihren Mitgliedern auch als eine religiöse Verpflichtung eingeschärft werden. Es können sich daher auch die Mitglieder aller Bekenntnisse zu Unternehmungen der Mildtätigkeit wetteifernd die Hände reichen. So sind durch das Christentum die Wege gezeigt, mit der treuesten Anhänglichkeit an das eigene Bekenntnis, gegen Andersgläubige die Toleranz und Humanität zu verbinden, welche die Perle der echten Religiosität ist."

Bevor wir nun zur speziellen Betrachtung der heimatlichen Religionsverhältnisse übergehen, erübrigt noch, einiges über die kirchlichen Verwaltungsbezirke zu bemerken. Letzere haben sich im Lauf der Zeiten wiederholt geändert. Bis zur Glaubensspaltung des 16. Jahrhunderts bildete das Wartenberger Weichbild bezw. die Standesherrschaft Wartenberg in kirchlicher Beziehung, wie schon bekannt, das Archipresbyterat Wartenberg. Nach Einführung der Reformation wurde daraus ein Superintendentur bezw. Konsistorialbezirk. Als die Gegenreformation einsetzte und infolge des westfälischen Friedensschlusses finden wir das Archipresbyterat Wartenberg wiederhergestellt; nur das von jeher zum Fürstentum Oels gehörige Festenberg und ebenso die 1598 dazu erkaufte Herrschaft Medzibor mit ihren protestantisch gebliebenen Pfarrkirchen standen weiter noch unter dem Oelser Konsistonum. Die Herrschaft Goschütz, seit 1657 aus der Verbindung mit Wartenberg entlassen, ward in kirchlicher Beziehung samt dem Tscheschener Halt dem Archipresbyterat Zirknitz, später dem Militscher Archipresbyterat zugeteilt.
Das geistliche Amt der 1736 errichteten lutherischen Schloßkapelle zu Wartenberg war dem Brieger Konsistorium unterstellt. Nachdem Schlesien preußisch geworden, kamen die protestantischen Parochien Wartenberg und Goschütz zunächst unter die Breslauer Landkreisinspektion. Infolge der 1818 geschehenen Umgestaltung des landrätlichen Kreises wurden 1820 die evangelischen Parochien Festenberg und Medzibor der Wirschkowitzer Superintendentur zugewiesen. 1825 bildete man aus den evangelischen Parochien der landrätlichen Kreise Namslau und Wartenberg den neuen Superintendenturbezirk Namslau-Wartenberg, bis endlich durch Verfügung des Königlichen Konsistoriums für die Provinz Schlesien vom 22. September 1871, nachdem der Evangelische Oberkirchenrat im Einverständnis mit dem Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten hierzu die Genehmigung erteilt hatten, der bisherige Diözesanverband aufgelöst und aus den evangelischen Parochien des Wartenberger Kreises die selbständige Diözese Wartenberg gebildet wurde, welche mit dem 1. November 1871 als solche ins Leben trat. Die einstweilige Verwaltung derselben war unterm 15. Oktober 1871 dem Pastor Appenroth-Medzibor übertragen worden; seine endgültige Ernennung zum Superintendenten erfolgte am 13. Januar 1873.

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